Tagfahrlicht für alle E-Bikes

Gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 17.12.21 müssen alle E-Bikes ab 1.April 2022 mit Tagfahrlicht gefahren werden. Das Bundesamt für Strassen, ASTRA, hat die neuen Vorschriften auf nun präzisiert.
Das Wichtigste in Kürze:
- Das Tagfahrlicht gilt ausnahmslos für alle E-Bike-Typen, auch E-MTBs und E- Rennräder.
- Als Tagfahrlicht kann die bestehende Beleuchtung eingeschaltet werden; es muss kein spezielles bzw. separates Tagfahrlicht angebracht werden.
- Das Tagfahrlicht an E-Bikes ist in der Schweiz nicht typengenehmigungspflichtig.
- Beim (Tag-) Fahrlicht werden auch Aufsteck-Akkuleuchten akzeptiert, die sich (als Diebstahlschutz und zum Nachladen) entfernen lassen.
- Das Tagfahrlicht darf nicht blinken und blenden und sollte auf 100 Meter sichtbar sein. Die Lichtstärke wird nicht näher spezifiziert.
Die Pflicht am Tag mit Licht zu fahren gilt für alle langsamen und schnellen E-Bikes (Motorfahrräder inkl. Leicht-Motorfahrräder, siehe Art. 18 VTS). Es gibt keine Ausnahme für Sportfahrzeuge. An den Ausrüstungsvorschriften für die Leuchten ändert sich aber nichts (d.h. es gibt keine Ausrüstungspflicht mit speziellen Tagfahrleuchten).
Ab 1. April 2022 neu eingeführt wird lediglich die Pflicht, bei Tag mit Licht zu fahren. Ist keine spezielle Tagfahrleuchte vorhanden, kann die bereits heute vorgeschriebene Mindestbeleuchtung eingeschaltet werden.
Die Lichtpflicht gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Verkehrsfläche ist dann öffentlich, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dient und somit einem unbestimmten Benutzerkreis die faktische Benutzungsmöglichkeit offensteht. Auch ein Waldweg oder ein Bike-Trail ist somit im Normalfall eine öffentliche Strasse und die Lichtpflicht gilt auch dort.
Wenn ein separates Tagfahrlicht (spezielle Leuchte) montiert ist, gilt das Licht nur nach vorne. Sind keine speziellen Tagfahrlichter vorhanden, kann die bereits heute vorgeschriebene Mindestbeleuchtung eingeschaltet werden. Dies bedeutet mindestens ein nach vorne gerichtetes weisses und ein nach hinten gerichtetes rotes, ruhendes Licht (Art. 178a Abs. 1, resp. Art. 179a Abs. 1 VTS).
Bezüglich Lichtstärke: Bei langsamen E-Bikes (Leicht-Motorfahrräder) sind die Beleuchtungseinrichtungen nicht typengenehmigungspflichtig (mit Ausnahme allfälliger
Richtungsblinker, deren Montage ist fakultativ, sind sie aber vorhanden, müssen sie typengenehmigt sein). Die Lichter dürfen nicht blenden und müssen aus einer Distanz von 100 Metern sichtbar sein.
Spezielle Tagfahrlichter unterstehen aber auch bei schnellen E-Bikes (im Gegensatz zu den übrigen Beleuchtungseinrichtungen) nicht der Pflicht zur Typengenehmigung (siehe Anh. 1 Ziff. 2.1 TGV). Die Lichtstärke sollte aber in etwa dem Stand der Technik entsprechen, wie er auch sonst für Tagfahrlichter gilt (z.B. bei Kleinmotorrädern).
Gemäss Artikel 178a Absatz 1 VTS müssen die Lichter auch an langsamen E-Bikes fest angebracht sein. Lichter mit Klickverschluss (oder vergleichbarer Befestigung) erachtet das ASTRA als fest angebrachte Lichter (sie können bei abgestelltem Fahrzeug abgenommen werden, z.B. zum Schutz gegen Diebstahl).
Die Pflicht zum Fahren mit Licht am Tag gilt ab dem 1.4.2022.